AG Göttingen - Beschluss vom 30.12.2005
74 IN 262/00
Normen:
InsO § 38 § 39 § 58 § 92 ;
Fundstellen:
ZIP 2006, 629
ZInsO 2006, 50
ZVI 2006, 32

Antragsrecht; Voraussetzungen für Bestellung Sonderinsolvenzverwalter

AG Göttingen, Beschluss vom 30.12.2005 - Aktenzeichen 74 IN 262/00

DRsp Nr. 2006/7096

Antragsrecht; Voraussetzungen für Bestellung Sonderinsolvenzverwalter

»1. Während eines laufenden Insolvenzverfahrens steht jedem Gläubiger ein Antragsrecht auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen Insolvenzverwalter gem. § 92 InsO zu. 2. Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) sind zur Antragstellung nur berechtigt, wenn sie vom Insolvenzgericht zur Anmeldung ihrer Forderungen (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO) aufgefordert worden sind. 3. Bei fehlenden Antragsrecht kann das Insolvenzgericht im Rahmen der Aufsichtspflicht des § 58 InsO prüfen, ob ein Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen ist.«

Normenkette:

InsO § 38 § 39 § 58 § 92 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Schuldnerin ist mit Beschluss vom 1. Januar 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Hauptgesellschafterin der Schuldnerin ist die H. GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin ist die S. GmbH. Gegen diese machte der Insolvenzverwalter Forderungen u.a. wegen ausstehenden Stammkapitals geltend, das nach Abschluss des Klagverfahrens laut Bericht des Insolvenzverwalters vom 04.04.2003 zwangsweise beigetrieben werden musste. Einen Antrag auf Abberufung des Insolvenzverwalters lehnte das Insolvenzgericht am 09.05.2003 ab.