I. Über das Vermögen der Schuldnerin ist mit Beschluss vom 1. Januar 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Hauptgesellschafterin der Schuldnerin ist die H. GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin ist die S. GmbH. Gegen diese machte der Insolvenzverwalter Forderungen u.a. wegen ausstehenden Stammkapitals geltend, das nach Abschluss des Klagverfahrens laut Bericht des Insolvenzverwalters vom 04.04.2003 zwangsweise beigetrieben werden musste. Einen Antrag auf Abberufung des Insolvenzverwalters lehnte das Insolvenzgericht am 09.05.2003 ab.
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