Anwendung des § 105 InsO auf einen Versicherungsvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2005 - Aktenzeichen I-4 U 133/04
DRsp Nr. 2006/761
Anwendung des § 105InsO auf einen Versicherungsvertrag
Auf einen Versicherungsvertrag, der von einem insolventen Unternehmen vor Insolvenz abgeschlossen wurde, ist § 105InsO anwendbar, da versicherungsvertraglich geschuldete Leistungen teilbar sind. Allerdings sind Prämienzahlungsverpflichtungen eineseits und die Verpflichtung, Versicherungsschutz zu gewähren andererseits in vor Insolvenzeintritt und nach Insolvenzeintritt zu erbringende (Teil-)Leistungen abzuschichten und verselbständigt zu sehen.