LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 06.11.2000
3 Ta 52/00
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d § 3 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 152
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 18.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1314/00

Arbeitsrechtsweg bei Schadensersatzklage gegen Gesamtvollstreckungsverwalter wegen Sozialplananspruch

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 3 Ta 52/00

DRsp Nr. 2005/20766

Arbeitsrechtsweg bei Schadensersatzklage gegen Gesamtvollstreckungsverwalter wegen Sozialplananspruch

1. Aufgrund seiner besonderen Stellung kann der Gesamtvollstreckungsverwalter mit dem Organ einer juristischen Person gleichgestellt werden, weshalb gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG analog der Arbeitsrechtsweg eröffnet ist; die Rechtswegzuständigkeit ist jedenfalls über § 3 ArbGG begründbar, weil der Gesamtvollstreckungsverwalter kraft Gesetzes an die Stelle der ursprünglich verpflichteten Gemeinschuldnerin getreten ist.2. Bei der Prüfung des erforderlichen Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis ist ein eher großzügiger Maßstab anzusetzen, der auch einen lockeren Zusammenhang genügen lässt; der notwendige Zusammenhang kann insbesondere auch noch dann gegeben sein, wenn die unerlaubte Handlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begangen wurde.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d § 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche der Klägerin wegen einer entgangenen Sozialplanforderung.

Die Klägerin war Beschäftigte der ...-GmbH, über deren Vermögen im Jahre 1991 durch Beschluss des Kreisgerichts Schwerin-Stadt (Az: 7 N 6191) das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte als Verwalter bestellt wurde.