BFH - Urteil vom 13.11.2007
VII R 61/06
Normen:
AO § 74 Abs. 1 ; InsO § 179 Abs. 1 § 180 Abs. 2 § 184 S. 2 § 185 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2009, 820
BFH/NV 2008, 1566
BFHE 220, 289
BStBl II 2008, 790
DB 2008, 2010
ZIP 2008, 1745
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2025/06

Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits durch das FA; Haftungsgrund nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO; Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO

BFH, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen VII R 61/06

DRsp Nr. 2008/15826

Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits durch das FA; Haftungsgrund nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO; Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO

»1. Das FA kann einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners unterbrochenen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch gegenüber dem Schuldner aufnehmen. 2. Im Falle der Aufnahme des Rechtsstreits durch das FA wandelt sich das ursprüngliche Anfechtungsverfahren in ein Insolvenzfeststellungsverfahren, mit dem gegenüber dem Insolvenzverwalter die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle begehrt werden kann.«

Normenkette:

AO § 74 Abs. 1 ; InsO § 179 Abs. 1 § 180 Abs. 2 § 184 S. 2 § 185 S. 2 ;

Gründe: