BGH - Beschluß vom 19.12.2007
IV AR (VZ) 6/07
Normen:
EGGVG § 23 ; InsO § 56 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 717
NZI 2008, 161
ZIP 2008, 1695
ZIP 2008, 515
ZInsO 2008, 207
ZVI 2008, 254
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 VA 1/07
AG Dresden, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen E 376-8/04

Aufnahme von Bewerbern in die beim Insolvenzgericht zu führende Liste von Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverwaltern

BGH, Beschluß vom 19.12.2007 - Aktenzeichen IV AR (VZ) 6/07

DRsp Nr. 2008/2896

Aufnahme von Bewerbern in die beim Insolvenzgericht zu führende Liste von Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverwaltern

1. In einem Verfahren gem. § 23 EGGVG um die Aufnahme eines Bewerbers in die bei den Amtsgerichten zu führende Liste von Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverwaltern ist das jeweilige Amtsgericht nur dann beteiligtenfähig, wenn dies im Landesrecht ausdrücklich vorgesehen ist.2. Wird in Bewerber als generell geeignet angesehen, zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden, so ist er in die bei dem Amtsgericht zu führende Liste einzutragen. Ein weitergehendes Auswahlermessen besteht nicht. Der Liste kommt keine weitergehende Funktion zu, als dem Insolvenzrichter für das konkrete Insolvenzverfahren die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des Insolvenzverwalters zu erleichtern, indem er auf einen Kreis von Bewerbern zurückgreifen kann, auf deren allgemeine Qualifikation er sich verlassen kann, weil deren generelle persönliche und fachliche Eignung bereits geprüft und bejaht worden ist.

Normenkette:

EGGVG § 23 ; InsO § 56 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe: