Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Autor: Lissner

Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren

Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle

Das gerichtliche Verfahren kann auf Antrag des Schuldners nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erst eingeleitet werden, wenn eine außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert ist (Uhlenbruck/Sternal, InsO, § 305 Rdnr. 6). Die entsprechende Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle ist Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht ist berechtigt, die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs und die Richtigkeit der Angaben auf der Bescheinigung zu überprüfen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO; AG Köln v. 20.08.2015 - 73 IK 373/15).

Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Eigenantrag

Angesichts der in § 306 Abs. 3 InsO enthaltenen Aussage, wonach der Schuldner auch im Fall eines zunächst von einem Gläubiger gestellten Eröffnungsantrags einen Eigenantrag nur dann stellen kann, wenn er zuvor einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch unternommen hat, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren grundsätzlich als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Eigenantrag des Schuldners ansieht.

Sechsmonatsfrist