BGH - Urteil vom 19.12.2013
IX ZR 127/11
Normen:
BGB § 364 Abs. 2; InsO § 131 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 240
DB 2014, 7
NJW 2014, 1239
NJW 2014, 6
NZI 2014, 266
NZI 2014, 6
NZM 2014, 393
WM 2014, 226
ZIP 2014, 231
ZInsO 2014, 195
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 198/09
OLG Düsseldorf, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 173/10

Befriedigung aus inkongruenter Deckung bei Befriedigung aus abgetretener Forderung und Anfechtbarkeit der Abtretung

BGH, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen IX ZR 127/11

DRsp Nr. 2014/1219

Befriedigung aus inkongruenter Deckung bei Befriedigung aus abgetretener Forderung und Anfechtbarkeit der Abtretung

Tritt ein Schuldner eine Forderung an den Gläubiger ab und soll sich der Gläubiger nach dem Willen der Parteien aus der abgetretenen Forderung befriedigen, handelt es sich im Allgemeinen um eine Leistung erfüllungshalber. Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befriedigung, handelt es sich um eine inkongruente Deckung, wenn die Abtretung ihrerseits anfechtbar ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2011 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. September 2010 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.368,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20. August 2008 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7. Juli 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 76 vom Hundert und der Beklagte zu 24 vom Hundert, die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz und des Revisionsverfahrens der Kläger zu 10 vom Hundert und der Beklagte zu 90 vom Hundert.

Normenkette:

BGB § 364 Abs. 2;