Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15. Februar 2011 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 23. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 39.757,21 € festgesetzt.
I.
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