FG Münster - Urteil vom 24.08.2021
6 K 3905/19 E
Normen:
HGB § 247 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; InsO § 144 Abs. 1;

Berücksichtigung der aus einer Insolvenzanfechtung erhaltenen Zahlung als Ertrag bei der Einkommensteuer; Passivierung einer neutralisierenden Verbindlichkeit

FG Münster, Urteil vom 24.08.2021 - Aktenzeichen 6 K 3905/19 E

DRsp Nr. 2021/16623

Berücksichtigung der aus einer Insolvenzanfechtung erhaltenen Zahlung als Ertrag bei der Einkommensteuer; Passivierung einer neutralisierenden Verbindlichkeit

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 04.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2019 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2015 um einen Betrag i. H. v. X € gemindert wird. Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 14.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2019 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2016 um einen Betrag i. H. v. X € gemindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 247 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; InsO § 144 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die aus einer Insolvenzanfechtung erhaltene Zahlung i. H. v. X € als Ertrag bei der Einkommensteuer des Jahres 2015 zu berücksichtigen ist oder ob in gleicher Höhe im Jahr 2015 eine den Erlös neutralisierende Verbindlichkeit zu passivieren ist.

Mit Beschluss vom 00.00.2014 (Az. IN /14) hat das Amtsgericht O den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn U (Insolvenzschuldner) bestellt und das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als Gesamtrechtsnachfolger der U GmbH & Co. KG (im Folgenden: U KG) eröffnet.

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