OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.12.2013
1 L 112/13
Normen:
InsO § 301 Abs. 1; InsO § 302; VwGO § 117 Abs. 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GewO § 35 Abs. 6;
Fundstellen:
NZI 2014, 175
NZI 2014, 7
ZInsO 2014, 340
ZVI 2014, 137
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 28.08.2013

Beseitigung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines ehemaligen Gewerbetreibenden wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit durch Restschuldbefreiung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2013 - Aktenzeichen 1 L 112/13

DRsp Nr. 2014/2518

Beseitigung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines ehemaligen Gewerbetreibenden wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit durch Restschuldbefreiung

Eine Restschuldbefreiung (i. S. d. § 301 Abs. 1 InsO) kann eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des ehemaligen Gewerbetreibenden bzw. jetzigen Erlaubnisbewerbers wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit im Hinblick auf die in der Vergangenheit entstandenen Schulden beseitigen. Aus ihr ergibt sich indes nicht, ob und in welcher Höhe hiervon ausgenommene Forderungen i. S. d. § 302 InsO bestehen und den Erlaubnisbewerber weiterhin belasten. Sie sagt ferner nichts über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Erlaubnisbewerbers im für die Wiedergestattung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung aus sowie darüber, ob außer der Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit andere Umstände bestehen, die gegen eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisbewerbers sprechen.

Normenkette:

InsO § 301 Abs. 1; InsO § 302; VwGO § 117 Abs. 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GewO § 35 Abs. 6;

Gründe

Der zulässige Antrag des Klägers auf

Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 28. August 2013

hat in der Sache keinen Erfolg.