BGH - Urteil vom 03.03.2022
IX ZR 78/20
Normen:
InsO § 15a; InsO § 15b; InsO § 18; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 138 Abs. 2 Nr. 2; RVG § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2022, 618
BB 2022, 641
BB 2022, 778
BGHZ 233, 70
DB 2022, 786
DStR 2022, 1287
DStRE 2022, 1280
DZWIR 2022, 475
GmbHR 2022, 575
MDR 2022, 460
NJW 2022, 2038
NZG 2022, 1642
NZI 2022, 385
WM 2022, 527
ZIP 2022, 589
ZInsO 2022, 640
ZVI 2022, 225
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 102/13
OLG Frankfurt/Main, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 90/15

Beweisdarlegung des Insolvenzverwalters für das Erkennen oder der billigenden Inkaufnahme eines untauglichen Sanierungsversuchs des Schuldners; Ausrichtung eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts an den zur Zeit der Umsetzung tatsächlich bestehenden Rechtsauffassungen; Vertrauen des Schuldners auf die Richtigkeit der Beratung eines unvoreingenommenen, fachlich ausgewiesenen Experten für seinen Sanierungsversuch; Zahlungen des Schuldners an einen Sanierungsberater ohne Benachteiligungsvorsatz

BGH, Urteil vom 03.03.2022 - Aktenzeichen IX ZR 78/20

DRsp Nr. 2022/4243

Beweisdarlegung des Insolvenzverwalters für das Erkennen oder der billigenden Inkaufnahme eines untauglichen Sanierungsversuchs des Schuldners; Ausrichtung eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts an den zur Zeit der Umsetzung tatsächlich bestehenden Rechtsauffassungen; Vertrauen des Schuldners auf die Richtigkeit der Beratung eines unvoreingenommenen, fachlich ausgewiesenen Experten für seinen Sanierungsversuch; Zahlungen des Schuldners an einen Sanierungsberater ohne Benachteiligungsvorsatz

Aus der Insolvenzantragspflicht oder dem Zahlungsverbot ergibt sich für den Benachteiligungsvorsatz keine Begrenzung des Zeitraums, den der Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat, für eine künftige Befriedigung seiner Gläubiger in Betracht ziehen darf. a) Unternimmt der Schuldner einen Sanierungsversuch, hat der Insolvenzverwalter für den Benachteiligungsvorsatz darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sanierungsversuch untauglich war und der Schuldner dies erkannt oder billigend in Kauf genommen hat.