LAG Hamm - Urteil vom 06.12.2006
2 Sa 390/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 Satz 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn1 - (3) Ca 1398/05 - 26.01.2006,

Beweislastumkehr bei vermuteter Betriebsbedingtheit der Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste - unsubstantiierte Darlegungen zur grob fehlerhaften Sozialauswahl

LAG Hamm, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 390/06

DRsp Nr. 2007/9636

Beweislastumkehr bei vermuteter Betriebsbedingtheit der Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste - unsubstantiierte Darlegungen zur grob fehlerhaften Sozialauswahl

1. Greift die gesetzliche Vermutungswirkung für die Betriebsbedingtheit der Kündigung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO aufgrund des geschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste ein, muss der gekündigte Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass seine Beschäftigungsmöglichkeit nicht weggefallen ist; es tritt eine Umkehr der Beweislast ein, so dass der Arbeitnehmer die zu vermutende Betriebsbedingtheit der Kündigung schlüssig und begründet widerlegen muss.2. Die pauschale Behauptung des gekündigten Arbeitnehmers, es seien vor allem ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entlassen worden, reicht zur Darlegung einer grob fehlerhaften Sozialauswahl im Sinne der §§ 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG, 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nicht aus.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von dem Beklagten aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 15.07.2005 zum 31.10.2005.