BGH - Beschluß vom 09.11.2006
IX ZB 305/05
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ; InsO § 209 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 593/05
LG Dresden, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 3820/00

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IX ZB 305/05

DRsp Nr. 2006/29042

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor, wenn die Insolvenzmasse - das verwaltete Vermögen i.S. von § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO - trotz zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der Prozessgegner nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahren und der sonstigen Masseverbindlichkeiten ausreicht.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ; InsO § 209 Abs. 1 ;

Gründe:

Ob die Gegenvorstellung zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls nicht begründet. Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Das ist nicht der Fall, wenn die Insolvenzmasse - das verwaltete Vermögen im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO - trotz zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der Prozessgegner nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sonstigen Masseverbindlichkeiten ausreicht.