BGH - Beschluß vom 06.12.2007
II ZA 12/07
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 8/06
LG Dortmund, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 39/02

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit der Aufbringung von Prozesskostenvorschüssen

BGH, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen II ZA 12/07

DRsp Nr. 2008/540

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit der Aufbringung von Prozesskostenvorschüssen

Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist die Aufbringung von Prozesskostenvorschüssen dann regelmäßig i.S. von § 116 S. 1 Nr. 1 2. Hs. ZPO zuzumuten, wenn sich bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten haben, der deutlich höher ist als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Prozesskosten.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO).