BGH - Urteil vom 07.04.2022
IX ZR 109/20
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2022, 1325
WM 2022, 1023
ZInsO 2022, 1512
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 517/18
OLG Thüringen, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 369/19

Bewirken der objektiven Gläubigerbenachteiligung durch Zahlungen infolge des Vermögensabflusses; Rückgewähr der Ausschüttungen als Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen den Inhaber von Genussrechten

BGH, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen IX ZR 109/20

DRsp Nr. 2022/7407

Bewirken der objektiven Gläubigerbenachteiligung durch Zahlungen infolge des Vermögensabflusses; Rückgewähr der Ausschüttungen als Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen den Inhaber von Genussrechten

1. Ausschüttungen aus einem Genussrechtsvertrag können eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO darstellen, wenn die zugrundeliegenden Jahresabschlüsse, welche jeweils Gewinne ausgewiesen haben, fehlerhaft und bei fehlerfreier Erstellung der Jahresabschlüsse Gewinne nicht angefallen waren, die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber dahin auszulegen sind, dass die materiellen Voraussetzungen der Ausschüttungen sich nach der objektiven (wahren) Ertragslage der Schuldnerin bestimmen und die endgültig festgestellten Jahresabschlüsse sowie ihre Wirksamkeit nach dem Aktiengesetz insoweit unerheblich sind.2. Im Hinblick auf die Kondiktionssperre des § 814 BGB muss sich auch nur darauf die Kenntnis der Schuldnerin beziehen. Für eine solche spricht bereits das Wissen, dass verschiedene bilanzielle Wertansätze aufgrund der den für die Schuldnerin handelnden Personen bekannten Tatsachen überhöht waren.

Tenor