Der Kläger ist Alleinerbe der am 04. April 1969 verstorbenen Frau S. Diese hatte sich durch notariellen Vertrag vom 21. März 1966 verpflichtet, dem Architekten W. ein Grundstück in H. zu übertragen; als Gegenleistung war ein im Grundbuch einzutragendes Dauerwohnrecht für sie an einer der Wohnungen in dem Gebäude vereinbart, das W. auf dem Grundstück errichten sollte. Nachdem W. das Eigentum an dem Grundstück erlangt und das Gebäude errichtet hatte, verstarb Frau S., ohne dass das Dauerwohnrecht an der von ihr bezogenen Wohnung im Grundbuch eingetragen worden war. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen mit W. einen als "Einheitsmietvertrag" überschriebenen Vertrag, indem unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 21. März 1966 und auf den Erbschein des Klägers die "Mietzeit" als "vererbliches Dauerwohnrecht unwiderruflich festgelegt" wurde. Zugleich wurde vereinbart, dass "das vererbliche Dauerwohnrecht unwiderruflich mietfrei" sei und "zu jeder Zeit grundbuchlich gesichert werden" könne. Der Vertrag sollte "auch im Fälle eines Besitzerwechsels jeglicher Art für den neuen Erwerber oder Käufer unwiderruflich rechtsverbindlich" sein.
Am 15. Januar 1970 wurde über W.'s Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Am 03. Juli 1970 verkaufte der Konkursverwalter das Hausgrundstück an die Beklagten, die später im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurden. § 4 Abs. 4 des Kaufvertrages bestimmt:
"In die bestehenden Mietverträge oder sonstigen Rechtsverhältnisse, die der Gemeinschuldner W. oder der Verkäufer mit den Personen eingegangen ist, die die Räumlichkeiten im Kaufgegenstand derzeit nutzen, treten die Käufer anstelle des Verkäufers ein. Insoweit erklären die Käufer noch, dass sie über die soeben erwähnten Rechtsverhältnisse vom Verkäufer unterrichtet worden sind."
Nach § 7 des Vertrages sollte der Konkursverwalter versuchen, "die Bewohner S. (Kläger und Ehefrau) auf Räumung bzw. Zahlung einer Nutzungsentschädigung ... zu verklagen". Eine Gewähr für den Erfolg dieses Vorgehens übernahm er nicht (§ 7 Abs. 2).
In einem Vorprozess (4 O 165/70 LG Hildesheim - 12 U 265/70 OLG Celle) wurde rechtskräftig festgestellt; dass die jetzigen Beklagten nicht berechtigt sind, vom Kläger die Räumung oder eine Nutzungsentschädigung zu verlangen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Eintragung eines - näher bezeichneten - Dauerwohnrechts zu bewilligen und ihm die den Voraussetzungen des §
Die Beklagten halten sich nicht für verpflichtet, ein Dauerwohnrecht zu bestellen. Sie meinen, durch die Eröffnung des Konkursverfahrens habe sich der Anspruch in eine (auf Geld gerichtete) Konkursforderung verwandelt; über die Verbindlichkeiten des Konkursverwalters hinausgehende Verpflichtungen hätten sie auch durch den Vertrag vom 03. Juli 1970 nicht übernommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
1. Das Berufungsgericht hat - wie schon im Vorprozess - angenommen, dass sich der Anspruch des Klägers auf Eintragung des Dauerwohnrechts in eine Konkursforderung umgewandelt habe, die gemäß §
2. Entscheidend ist daher, ob die Verbindlichkeit zur Bestellung eines Dauerwohnrechts aus dem Vertrag vom 21. März 1966 auf die Beklagten übergegangen ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft.
a) Die Revision meint, der Übergang ergebe sich schon aus § 4 Abs. 4 des Kaufvertrages vom 03. Juli 1970, da die Beklagten nach dieser Vorschrift als Käufer "in die bestehenden Mietverträge oder sonstigen Rechtsverhältnisse, die der Gemeinschuldner W. oder der Verkäufer mit den Personen eingegangen ist, die die Räumlichkeiten derzeit nutzen", anstelle des Verkäufers eingetreten sind. Ob diese Auffassung zutrifft, hängt von der Auslegung ab, welche § 4 Abs. 4 des Vertrages im Sinnzusammenhang mit § 7 erfährt, wonach der Konkursverwalter versuchen sollte, die Kläger auf Räumung oder Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verklagen, freilich ohne dass er insoweit eine Gewähr für den Erfolg übernahm. Es ist Sache des Tatrichters, zu ermitteln, ob nach dem erklärten Willen der Parteien die zuletzt erwähnte Klausel etwa die Tragweite des § 4 Abs. 4 in dem Sinne einschränkt, dass die Beklagten im Verhältnis zu den Klägern nun doch nicht in die Schuldnerstellung des Konkursverwalters einrücken sollten. Der bisherige Vertrag der Beklagten zu dieser Frage beruht auf ihrer - auch von den Vorinstanzen geteilten - unrichtigen Vorstellung, dass sich der Anspruch auf Bestellung eines (dinglichen) Dauerwohnrechts bereits vor ihrem Vertragsschluss mit dem Konkursverwalter in eine (nach ihrem Schätzwert zu bemessende) Konkursforderung verwandelt habe, und bedarf daher möglicherweise der Ergänzung.
b) Indessen könnte die Frage auf sich beruhen, wenn die Beklagten, wie die Revision meint, jedenfalls nach §§ 21 Abs. 4 K0, 57 ZVG, 571 BGB in die Verpflichtungen des Konkursverwalters aus dem "Mietvertrag" eingetreten wären, den W. und die Kläger am 15. Juni 1969 geschlossen haben. Dann nämlich wäre der Klageanspruch unter diesem Gesichtspunkt begründet, so dass von einer Zurückverweisung abgesehen werden könnte. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des §
Ob durch den am 15. Juni 1969 zwischen W. einerseits und dem Kläger und seiner Ehefrau andererseits geschlossenen Vertrag ein Mietverhältnis begründet worden ist, erscheint zweifelhaft. Zwar braucht bei einem Mietvertrage der vereinbarte Mietzins nicht in Geld zu bestehen (Soergel/Mezger, BGB, Bd. 2, 10. Aufl. 1967, Rdn. 127 vor §§ 535 - 536 m.w.N.), aber es spricht viel für die Annahme, dass er zeitabhängig und daher nach Zeitabschnitten bemessen sein muss. Andernfalls ist eher an einen Rechtskauf zu denken. Eine einmalige, im Voraus erbrachte Leistung (vgl. RG, DRiZ 1927 Nr. 271) dürfte als "Mietzins" nur in Frage kommen, wenn auch die Mietdauer von vornherein bestimmt ist. Die Frage braucht hier indessen nicht entschieden zu werden, weil selbst dann, wenn der Vertrag vom 15. Juni 1969 als Mietvertrag einzuordnen wäre, jedenfalls die Verpflichtung zur Einräumung des dinglichen Dauerwohnrechts nicht nach §§
3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kasten der Revision zu überlassen ist.