»1. Ein Verweisungsbeschluss entfaltet im Insolvenzverfahren keine Bindungswirkung, wenn er objektiv willkürlich ist.2. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilt den Insolvenzgerichtsstand der Gesellschaft, wenn der Gesellschaftssitz den Mittelpunkt des wirtschaftlichen Daseins des Gesellschafters bildet.«