Lohnsteuer in der Insolvenz

Autor: Hofherr

Bei der Lohnsteuer handelt es sich um keine eigene Steuerart. Vielmehr stellt die Lohnsteuer eine spezielle Vorauszahlungsart der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 EStG). Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, wobei der Arbeitgeber nach § 38 Abs. 3 EStG die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und gem. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG an den Fiskus abzuführen hat, während der Arbeitnehmer weiterhin Steuerschuldner bleibt (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Dass sich bei diesem Verfahren - insbesondere bei Insolvenz des Arbeitgebers - Probleme auftun können, liegt auf der Hand.

Lohnsteuer in der Insolvenz des Arbeitnehmers

Fällt der Arbeitnehmer in Insolvenz, entsteht lohnsteuerlich nur dann ein Problem, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abführt, weil er sie entweder entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht einbehalten oder aber in Kenntnis des Arbeitnehmers falsch angemeldet hat. Hier greift dann die gesamtschuldnerische Haftung des § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG ein.