Massegläubiger

Autor: Lissner

Allgemeines

Begriff: Massegläubiger

Gläubiger, deren Ansprüche vorweg, d.h. vor einer Erlösverteilung unter den Insolvenzgläubigern, aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind, gelten als Massegläubiger (§ 53 InsO). Sie müssen sich nicht auf die Insolvenzquote verweisen lassen, sondern können die vollständige Begleichung ihrer Ansprüche verlangen. Diese Ansprüche stellen aus der Sicht der Insolvenzmasse Verbindlichkeiten dar, für die diese unmittelbar haftet. Eingeschränkt ist die Erfüllungsgarantie - ungeachtet des Fortbestands einer Haftung der Masse - dann, wenn die Masse nicht ausreicht, um alle Masseverbindlichkeiten abzudecken. In diesem Fall müssen sich u.U. auch Massegläubiger, wie ansonsten die Insolvenzgläubiger, mit Teilbeträgen begnügen oder fallen gar mit ihrem gesamten Anspruch aus (siehe Teil 4/5.7).

Verfahrenskosten

Als Masseverbindlichkeiten gelten gem. § 54 InsO zunächst die Kosten des Verfahrens, die sich wiederum aus den Gerichtskosten und den Auslagen sowie der Vergütung und den Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zusammensetzen.

Weitere Masseverbindlichkeiten

Weitere Masseverbindlichkeiten werden in den §§ 55 und 123 InsO genannt, wobei mit § 123 Abs. 2 InsO die Qualifizierung von Sozialplanansprüchen als Masseverbindlichkeiten eingeschränkt wird. Diese Ansprüche werden deshalb auch als bezeichnet (vgl. BAG v. 21.01.2010 - ; siehe auch Teil ).