Forderungsanmeldung

Autor: Lissner

Bedeutung

Voraussetzung für die Teilnahme an der Verteilung

Bei einer Verteilung der Insolvenzmasse werden nur solche Forderungen berücksichtigt, die im entsprechenden Verteilungsverzeichnis aufgeführt sind (§ 188 InsO). Um bei der Schlussverteilung berücksichtigt werden zu können, muss die entsprechende Forderung im sogenannten Schlussverzeichnis enthalten sein. Die Aufnahme in ein Verteilungsverzeichnis setzt ihrerseits die Anmeldung sowie die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle voraus. Ein Gläubiger, der seine Forderung nicht zum Insolvenzverfahren anmeldet, hat demnach keine Möglichkeit, an der Insolvenzmasse zu partizipieren. Dies gilt auch für eine bereits titulierte Forderung; auch eine solche kann ohne deren Anmeldung nicht in ein Verteilungsverzeichnis aufgenommen werden.

Teilnahme an der Gläubigerversammlung

Daneben stellt die Forderungsanmeldung u.a. die Voraussetzung für die Teilnahme eines Gläubigers an Abstimmungen innerhalb der Gläubigerversammlung dar (§ 77 InsO; siehe Teil 4/6.1.6.2). Auch die Möglichkeit, an der Abstimmung über einen Insolvenzplan teilzunehmen, setzt die Anmeldung der Forderung voraus (§ 237 InsO).

Hinweis