Autor: Lissner |
Grundsätzlich soll durch das Insolvenzverfahren ein sogenannter "Neustart" ermöglicht werden. Dieser Neuanfang würde aber immer an § 26 InsO scheitern – denn das Gesetz verlangt eine ausreichende Masse. Auch völlig mittellosen Schuldnern soll aber die Möglichkeit eröffnet werden, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Andererseits darf der Schuldner keine Anstrengung unterlassen, um aus eigener Kraft dieses Ziel zu erreichen. Daher wurde das System der Kostenstundung geschaffen.
Mit der Einführung der Kostenstundung hat der Gesetzgeber auf die Diskussion zur Frage der Anwendbarkeit der PKH-Vorschriften im Insolvenzverfahren reagiert und mit den §§ 4a ff. InsO Regelungen geschaffen, die als lex specialis die Anwendung der PKH-Vorschriften ausschließen. Der Ausschluss der PKH-Vorschriften bezieht sich jedoch nur auf die verschiedenen Abschnitte des Insolvenzverfahrens. Weiterhin anwendbar bleiben die PKH-Vorschriften über die Verweisungsnorm des § 4 InsO u.a. für das Rechtsbehelfsverfahren (BGH v. 09.10.2014 – IX ZA 20/14).
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