Stellung des Plans innerhalb des Insolvenzverfahrens

Autor: Webel

Planinitiative des Schuldners

Ein Insolvenzplan kann nur im Rahmen des einheitlichen Insolvenzverfahrens entweder vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter eingebracht werden (§ 218 Abs. 1 InsO). Der Schuldner kann den Plan bereits zusammen mit seinem Eröffnungsantrag vorlegen (§ 218 Abs. 1 Satz 2 InsO). Damit soll eine frühzeitige Eröffnung des Verfahrens zum Schutz der Gläubiger und des Schuldners gesichert werden, zudem soll durch frühzeitige Verfahrenseröffnung eine Sanierung des Unternehmens noch ermöglicht werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 196 rechte Spalte unten; Schlegel, ZIP 1999, 954). Einen besonderen Anreiz für eine frühzeitige Antragstellung bietet die Regelung des § 270d InsO, wonach das Insolvenzgericht dem Schuldner im Rahmen einer beantragten Eigenverwaltung eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans einräumen kann; zusätzlich kann die Zwangsvollstreckung während dieses Zeitraums untersagt werden ("Schutzschirmverfahren"). Dies hängt jedoch davon ab, dass der Schuldner bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit den eigenen Eröffnungsantrag stellt (vgl. Teil 10/1.3).