Anlagen zum Insolvenzplan

Autor: Webel

Vermögensübersicht und Bilanz (§ 229 InsO)

Anlagen zum Sanierungsplan

Hat der Insolvenzplan eine Sanierung des insolventen Unternehmens zum Inhalt, erfolgt die Befriedigung der Gläubiger aus den laufenden Überschüssen des fortgeführten Unternehmens, im Fall der übertragenden Sanierung aus dem Veräußerungserlös. In diesen Fällen der Sanierung muss den am Planverfahren Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, sich über den wirtschaftlichen Stand des Unternehmens zu informieren.

Vermögensübersicht

§ 229 InsO schreibt daher vor, dass dem Plan eine Vermögensübersicht beizufügen ist, aus der sich der Wert der Vermögensgegenstände des Schuldners in Gegenüberstellung zu den Verbindlichkeiten ergibt. Die Vermögensübersicht entspricht damit weitgehend jener nach §§ 151, 153 InsO. Die Vermögensgegenstände sind mit den Fortführungswerten zu beziffern, die sich bei Fortführung des Unternehmens ergeben. Ebenso sind die Verbindlichkeiten mit den aus dem Plan gekürzten Werten anzusetzen. Die beteiligten Gläubiger sollen hieraus ihre mögliche Rechtsstellung im Fall der Erfüllung des Insolvenzplans ersehen können.