Einzelne Sicherungsmaßnahmen

Autor: Riedel

Allgemeines Verfügungsverbot

Absolute Unwirksamkeit

Mit dem Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots wird dem Schuldner jedes rechtsgeschäftliche Verfügungsgeschäft untersagt, das geeignet ist, sich negativ auf sein Vermögen und damit auf die Insolvenzmasse auszuwirken (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erste Alternative InsO). Das angeordnete allgemeine Verfügungsverbot hat zur Folge, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der künftigen Insolvenzmasse absolut unwirksam sind (§ 24 Abs. 1 InsO i.V.m. § 81 InsO). Die Verfügungsbefugnis geht auf den zu bestellenden vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Unwirksamkeit wird ggf. durch die Genehmigung des vorläufigen Verwalters rückwirkend beseitigt (§ 185 Abs. 2 BGB).

Entscheidungskriterien

Ein allgemeines Verfügungsverbot wird dann anzuordnen sein, wenn die Gefahr besteht, dass der Insolvenzschuldner die künftige Insolvenzmasse schädigt. Nachdem sich die Wirkungen letztlich nicht unterscheiden, wird regelmäßig die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts alternativ in Betracht kommen.

Leistungen an den Schuldner