BGH - Beschluß vom 09.11.2006
IX ZR 10/04
Normen:
BGB § 398 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 28/03
LG Frankfurt/M. - 2/10 O 154/02 - 2.12.2002,

Einziehungsbefugnis des Sicherungszessionars im Konkurs bzw. in der Insolvenz

BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IX ZR 10/04

DRsp Nr. 2006/29048

Einziehungsbefugnis des Sicherungszessionars im Konkurs bzw. in der Insolvenz

Solange der Sicherungszessionar von seinem Recht zum Widerruf keinen Gebrauch macht, bleibt der Zedent auch bei Anordnung der Sequestration zur Einziehung ermächtigt. Erst mit der Eröffnung des Konkursverfahrens entfällt die Einziehungsermächtigung von selbst.

Normenkette:

BGB § 398 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).