BGH - Beschluß vom 21.12.2006
IX ZB 81/06
Normen:
InsO § 7 § 8 Abs. 3 ; ZPO § 567 Abs. 1 § 572 Abs. 1, 2 § 577 Abs. 1 ; InsVV § 4 Abs. 2 § 8 Abs. 3 (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2007, 630
BGHReport 2007, 315
DZWIR 2007, 373
InVo 2007, 228
NJW-RR 2007, 1275
NZI 2007, 166
Rpfleger 2007, 281
WM 2007, 810
ZIP 2007, 188
ZInsO 2007, 86
ZVI 2007, 90
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 15/06
AG Aschaffenburg, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IN 60/03

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei unzulässiger sofortiger Beschwerde; Erstattungsfähigkeit der Auslagen des Insolvenzverwalters aufgrund Übertragung des Zustellungswesens

BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 81/06

DRsp Nr. 2007/685

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei unzulässiger sofortiger Beschwerde; Erstattungsfähigkeit der Auslagen des Insolvenzverwalters aufgrund Übertragung des Zustellungswesens

»1. a) War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich verbeschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; ist allerdings auch die Rechtsbeschwerde unzulässig, muss sie ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der vorausgegangenen sofortigen Beschwerde verworfen werden.b) Wird mit der sofortigen Beschwerde ein neuer Hilfsantrag gestellt, ist dieser nicht Gegenstand der Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; das Beschwerdegericht darf die Verbescheidung des Hilfsantrags nicht wegen Fehlens einer Abhilfeentscheidung unterlassen.2. a) Nach dem vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 geltenden Recht können die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, nicht im Wege der Einzelabrechnung neben der allgemeinen Pauschale geltend gemacht werden.b) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten können dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden.«

Normenkette:

InsO § 7 § 8 Abs. 3 ;