BGH - Urteil vom 18.12.2008
IX ZR 124/08
Normen:
InsO § 174 Abs. 2; InsO § 175 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 1; InsO § 189 Abs. 1; InsO § 201 Abs. 2; InsO § 302 Nr. 1; ZPO § 256;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 538
DZWIR 2009, 206
MDR 2009, 467
NJW 2009, 1280
NZI 2009, 189
WM 2009, 313
ZIP 2009, 389
ZInsO 2009, 278
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 263/07
AG Holzminden, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 144/07

Erfordernis einer Klagefristeinhaltung i.R.e. Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche; (Beschränkter) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung als negative Feststellungsklage ohne Befristung

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen IX ZR 124/08

DRsp Nr. 2009/2987

Erfordernis einer Klagefristeinhaltung i.R.e. Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche; (Beschränkter) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung als negative Feststellungsklage ohne Befristung

a) Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden. b) Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 695,15 EUR festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 174 Abs. 2; InsO § 175 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 1; InsO § 189 Abs. 1; InsO § 201 Abs. 2; InsO § 302 Nr. 1; ZPO § 256;

Tatbestand: