BGH - Beschluß vom 14.12.2005
IX ZB 256/04
Normen:
InsO § 22 Abs. 2 § 63 ; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 3 § 10 § 11 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1025
BGHReport 2006, 540
BGHZ 165, 266
DZWIR 2006, 413
MDR 2006, 833
NJW 2006, 2988
NZI 2006, 284
WM 2006, 530
ZIP 2006, 621
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1060/04
AG Oldenburg - 68 IN 93/03 - 15.9.2004,

Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung von Ab- und Aussonderungsrechten

BGH, Beschluß vom 14.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 256/04

DRsp Nr. 2006/1358

Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung von Ab- und Aussonderungsrechten

»a) Die vergütungsrechtlich erhebliche Bearbeitung von Aussonderungsrechten setzt nicht voraus, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Aussonderungsrecht als solchem befasst. Es genügt, dass er den Gegenstand, auf den sich das Aussonderungsrecht bezieht, oder die Nutzung dieses Gegenstands für die künftige Masse beansprucht.b) Die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist für dessen Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat. Gegebenenfalls ist sie nicht über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage, sondern durch Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung zu berücksichtigen (Änderung von BGHZ 146, 165).c) Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt es grundsätzlich nicht auf Umstände an, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben.d) Teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind nicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit dem voraussichtlichen Realisierungswert in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen.«

Normenkette:

InsO § 22 Abs. 2 § 63 ; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 3 § 10 § 11 ;