Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 14. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
1. Der Senat hatte mit Beschluss vom 4. Juli 2019 auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 6. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Beschwerdeführer am 2. September 2020 rechtskräftig zu der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.
Daraufhin sind mit Kostenansatz vom 14. Dezember 2020 Gebühren für das Revisionsverfahren in Höhe von insgesamt 840 Euro gegen den Beschwerdeführer festgesetzt worden. Hiergegen wendet er sich mit der Erinnerung. Der Beschwerdeführer macht sinngemäß geltend, der Kostenansatz sei unzulässig, da im Jahr 2016 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei. Die Gebühren hätten daher zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen.
Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
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