OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.12.2000
3 W 181/00
Normen:
EuGVÜ Art. 37 Abs. 1 ; ZPO § 240 ; InsO § 89 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 985
OLGReport-Zweibrücken 2001, 213
ZIP 2001, 301
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 7 O 285/00 ,

Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach ausländischem Urteil - Unterbrechung des inländischen Vollstreckbarkeitsverfahrens - zweiseitige Ausgestaltung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.12.2000 - Aktenzeichen 3 W 181/00

DRsp Nr. 2001/1029

Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach ausländischem Urteil - Unterbrechung des inländischen Vollstreckbarkeitsverfahrens - zweiseitige Ausgestaltung

»Wird über das Vermögen des Schuldners, gegen den ein ausländisches Urteil ergangen ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, führt dies zur Unterbrechung des inländischen Vollstreckbarkeitverfahren, soweit es nach Einlegung des Rechtsbehelfs zweiseitig ausgestaltet ist.«

Normenkette:

EuGVÜ Art. 37 Abs. 1 ; ZPO § 240 ; InsO § 89 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit eines von einem belgischen Gericht erlassenen Versäumnisurteils. Das von der Gläubigerin am 3. März 1999 erwirkte Versäumnisurteil der 2. Kammer des Handelsgerichts zu Brüssel vom 3. März 1999 ist der Gemeinschuldnerin am 31. März 1999 am Ort ihrer Niederlassung in Belgien per Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Bereits mit Beschluss vom 16. März 1999 hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3 IN 55/99 - über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter ernannt.