Eröffnungsantrag des Schuldners

Autor: Lissner

Antragsinhalt

Gerichtliche Aufklärungspflicht

Für den Eigenantrag eines Verbrauchers oder eines ehemals selbständig tätigen Schuldners gelten zunächst dieselben Grundsätze wie für einen sonstigen Eigenantrag. Der Antrag muss sich nicht ausdrücklich auf das Verbraucherinsolvenzverfahren beziehen. Vielmehr hat das Insolvenzgericht über die einschlägige Verfahrensart zu entscheiden. Bezieht sich der Schuldnerantrag ausdrücklich auf eine Verfahrensart, die nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht kommt, hat das Gericht im Rahmen des § 139 ZPO auf eine entsprechende Berichtigung des Antrags hinzuwirken. Kommt der Schuldner der gerichtlichen Aufforderung nicht nach, ist der Eröffnungsantrag ggf. zurückzuweisen (OLG Köln, NZI 2000, 542; LG Halle, NZI 2000, 379).

Unzutreffende Verfahrenswahl

Eröffnet das Insolvenzgericht über das Vermögen des Schuldners ein Verbraucherinsolvenzverfahren, obwohl der Schuldner ausdrücklich die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens beantragt hat, kann der Schuldner seine sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss auf die seiner Meinung nach unzutreffende Verfahrenswahl stützen (OLG Rostock, NZI 2001, 213; OLG Köln, NZI 2001, 216).