VGH Bayern - Beschluss vom 28.10.2021
22 ZB 21.1923
Normen:
GewO § 35 Abs. 1; GewO § 12 S. 1-2; InsO § 35 Abs. 2 S. 1; InsO § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
NZI 2022, 88
ZInsO 2021, 2666
ZVI 2022, 183
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 20.3388

Rechtmäßige erweiterte Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Rückstände

VGH Bayern, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 22 ZB 21.1923

DRsp Nr. 2021/17105

Rechtmäßige erweiterte Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Rückstände

§ 12 Satz 2 GewO hat ebenso wie § 12 Satz 1 GewO (dazu BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14) keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung wegen einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurde.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1; GewO § 12 S. 1-2; InsO § 35 Abs. 2 S. 1; InsO § 35 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.