BGH - Beschluß vom 20.12.2007
IX ZB 280/04
Normen:
InsO § 89 Abs. 2 S. 1 § 40 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 684
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 27.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 209/04
AG Gießen, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IK 79/03

Erweiterte Pfändbarkeit der Bezüge des Schuldners durch Unterhalts- und Deliktsgläubigern

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 280/04

DRsp Nr. 2008/3891

Erweiterte Pfändbarkeit der Bezüge des Schuldners durch Unterhalts- und Deliktsgläubigern

Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet, die am Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH - 27.09.2007 - IX ZB 16/06).

Normenkette:

InsO § 89 Abs. 2 S. 1 § 40 ;

Gründe:

I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 4. September 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Wegen rückständigen Unterhalts für den Zeitraum vom 27. Juli 2001 bis 31. Dezember 2003 sowie wegen laufenden Unterhalts erwirkten die Gläubiger am 12. Februar 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Alsfeld, durch den der Anspruch des Schuldners auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung gepfändet wurde. Auf die Erinnerung des Treuhänders hat das Amtsgericht Gießen - Insolvenzgericht - den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben, soweit wegen rückständigen Unterhalts bis zum 23. September 2003 vollstreckt wird. Ferner hat das Amtsgericht den angeführten Beschluss bezüglich des laufenden Unterhalts ab 24. September 2003 aufgehoben, soweit in den die Grenzen des § 850c ZPO übersteigenden Betrages vollstreckt wird.