BGH - Urteil vom 22.02.2001
IX ZR 191/98
Normen:
BGB § 651 ; KO §§ 17, 55 S. 1 Nr. 1, § 60 ; ZPO § 287 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2041
InVo 2001, 371
KTS 2001, 583
NZBau 2001, 498
ZIP 2001, 1380
ZInsO 2001, 708
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Fertigstellung und Ablieferung eines Schiffsbauwerkes durch den Konkursverwalter

BGH, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen IX ZR 191/98

DRsp Nr. 2001/10518

Fertigstellung und Ablieferung eines Schiffsbauwerkes durch den Konkursverwalter

»a) Stellt der Konkursverwalter des Werklieferanten mit Mitteln der Masse ein Schiffsbauwerk fertig und übereignet das Schiff dem Besteller, so kann der Besteller mit nichtbevorrechtigten Konkursforderungen aus einem anderen Vertrag gegen den Teil der Baulohnforderung aufrechnen, die durch Teilherstellung des Schiffes bis zur Konkurseröffnung - ohne fällig zu sein - bereits entstanden war. b) Bei Fertigstellung und Ablieferung eines Schiffsbauwerkes durch den Konkursverwalter wird der Gesamtbaulohn zu demjenigen Teil Masseforderung, der sich aus dem Wertverhältnis ergibt, in welchem zur Zeit der Ablieferung das fertiggestellte Schiff zu dem Schiffsbauwerk nach seinem Bauzustand bei Konkurseröffnung steht. Der Tatrichter hat die bestrittene Masseunzulänglichkeit in einem Prozeß gegen den Konkursverwalter entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu beurteilen.«

Normenkette:

BGB § 651 ; KO §§ 17, 55 S. 1 Nr. 1, § 60 ; ZPO § 287 Abs. 2 ;

Tatbestand: