BFH - Urteil vom 18.05.2010
X R 60/08
Normen:
InsO § 55 Abs. 1; AO § 171 Abs. 10; AO § 182 Abs. 1; AO § 251;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 457/07

Festsetzung der sich aus der Verwertung der Insolvenzmasse ergebende Einkommensteuerschuld in einem auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung beschränkten Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter; Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft; Steuerschulden aus dem Entstehen eines Gewinns durch Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) als zur Masseverbindlichkeit gehörend

BFH, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen X R 60/08

DRsp Nr. 2010/13611

Festsetzung der sich aus der Verwertung der Insolvenzmasse ergebende Einkommensteuerschuld in einem auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung beschränkten Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter; Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft; Steuerschulden aus dem Entstehen eines Gewinns durch Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) als zur Masseverbindlichkeit gehörend

1. Die sich aus der Verwertung der Insolvenzmasse ergebende Einkommensteuerschuld ist in einem auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung beschränkten Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen.2. Masseverbindlichkeiten sind die Einkommensteuerschulden, die sich aus "echten" Gewinnen einer Mitunternehmerschaft ergeben.3. Zu den Masseverbindlichkeiten gehören auch die Einkommensteuerschulden, die sich daraus ergeben, dass bei Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft durch Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) ein Gewinn entsteht.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1; AO § 171 Abs. 10; AO § 182 Abs. 1; AO § 251;

Gründe

I.