Feststellungsverfahren

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Feststellung nichttitulierter Forderungen

Feststellungslast

Für die Feststellung einer bestrittenen Forderung, für die kein Vollstreckungstitel vorliegt, gilt, dass die Feststellungslast beim anmeldenden Gläubiger liegt (§ 179 Abs. 1 InsO). Ihm bleibt es überlassen, gegen den Bestreitenden Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu erheben. Dem Bestreitenden, also dem Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger, fehlt es für eine negative Feststellungsklage am Rechtsschutzbedürfnis (Uhlenbruck/Sinz, InsO, § 179 Rdnr. 7).

Negative Feststellungsklage des Insolvenzverwalters

Für die Klage eines Insolvenzverwalters auf Feststellung, dass sein gegen eine zur Tabelle angemeldete, nicht titulierte Forderung erhobener Widerspruch begründet sei, fehlt i.d.R. das Feststellungsinteresse (OLG Hamm v. 24.02.2021 - 8 U 2/20).

Aufnahme eines anhängigen Verfahrens

Ist zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits ein Verfahren hinsichtlich der strittigen Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben (§ 180 Abs. 2 InsO). Dazu ist die anhängige Leistungsklage in eine entsprechende Feststellungsklage abzuändern. Die Klageänderung bezieht sich daneben auf die Partei des Klagegegners, die nun nicht mehr in der Person des Schuldners anzugeben ist; vielmehr ist der der Forderung widersprechende Insolvenzverwalter bzw. Gläubiger als Beklagter zu benennen. Das Rechtsschutzinteresse für eine Verfahrensaufnahme und Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens entfällt nicht deshalb, weil die Masseverwertung voraussichtlich keine Quotenauszahlung ergibt (BGH v. 17.07.2008 - IX ZR 126/07). Soweit einer angemeldeten Forderung in Höhe eines bestimmten Teils dieser Forderung nur ein Gläubiger widersprochen hat, ist die Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits gegen ihn ausreichend, um hinsichtlich des allein von ihm bestrittenen Teils der angemeldeten Forderung die Feststellung zur Insolvenztabelle zu erreichen. Die Teilaufnahme eines gem. § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist i.d.R. jedoch nur möglich, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil ausgeschlossen ist (BGH v. 27.03.2013 - III ZR 367/12). Ein Insolvenzgläubiger kann einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit über eine Insolvenzforderung auch dann wirksam aufnehmen, wenn der Widerspruch nur auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt wird (BGH v. 26.01.2017 - IX ZR 315/14).

Aufnahme eines anhängigen Mahnverfahrens

Hatte der Gläubiger bereits vor Verfahrenseröffnung einen Mahnbescheid gegen den Schuldner erwirkt und der Schuldner dagegen Widerspruch eingelegt, so besteht für den Gläubiger ein Wahlrecht: Er hat sowohl die Möglichkeit, gem. § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO Antrag auf Übergang ins Klageverfahren bei dem für den Widerspruch zuständigen Gericht zu stellen, als auch gem. § 180 Abs. 1 InsO zu verfahren, also Feststellungsklage beim Amts-/Landgericht im Bezirk des Insolvenzgerichts zu erheben.

Wirkungen des obsiegenden Urteils

Obsiegt der anmeldende Gläubiger mit seiner Klage, so treten die Wirkungen des § 183 InsO ein: Die Forderung gilt als festgestellt, und dem obsiegenden Gläubiger obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen (§ 183 Abs. 2 InsO); haben mehrere Berechtigte die Forderung bestritten, so gilt die Forderung allerdings nur dann als festgestellt, wenn die Widersprüche sämtlicher Bestreitender beseitigt worden sind; sofern möglich, empfiehlt es sich, den Rechtsstreit von vornherein gegen sämtliche Bestreitenden zu führen. Diese sind aufgrund des Zwangs zur einheitlichen Feststellung notwendige Streitgenossen.

Klageabweisendes Urteil

Wird die Feststellungsklage abgewiesen, bleibt es bei dem erhobenen Widerspruch mit der Folge, dass die Forderung nicht in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen wird (§ 189 Abs. 3 InsO) und für die Forderung auch kein vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle erteilt werden kann.

Klage gegen den Schuldner

Bestreitet der Schuldner eine angemeldete, nicht titulierte Forderung, so hindert dies zwar nicht deren Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis und damit die Teilnahme an der Quotenverteilung (siehe Teil 8/3), ein vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle kann dem Gläubiger jedoch nicht erteilt werden (§ 201 Abs. 2 InsO). Die Regelung des § 184 Abs. 1 InsO sieht demzufolge die Möglichkeit der Feststellungsklage gegen den widersprechenden Schuldner vor. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen. Dies ist jedoch nur in den Fällen von Bedeutung, wo nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners möglich ist, wo also keine Restschuldbefreiung für die natürliche Person und keine Löschung der juristischen Person aufgrund Vermögenslosigkeit in Betracht kommt. Ansonsten macht ein Vollstreckungstitel keinen Sinn. Widerspricht der Schuldner nur der Anspruchsgrundlage "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" und ist dieser Rechtsgrund nicht bereits tituliert (§ 184 Abs. 2 InsO), so besteht für den Gläubiger die Möglichkeit einer Feststellungsklage (BGH v. 02.12.2010 - IX ZR 41/10). Für diese Klage ist weder die Frist des § 189 Abs. 1 InsO zu beachten (BGH v. 18.12.2008 - IX ZR 124/08), noch verjährt der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrunds einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten (BGH v. 02.12.2010 - IX ZR 247/09).

Fristgerechter Klagenachweis

Um bei einer Schlussverteilung Berücksichtigung zu finden, muss der Gläubiger einer vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger bestrittenen, nicht titulierten Forderung dem Insolvenzverwalter spätestens innerhalb der Zweiwochenfrist des § 189 Abs. 1 InsO die Erhebung der Klage bzw. die Aufnahme eines anhängigen Verfahrens nachweisen (Uhlenbruck/Wegener, InsO, § 189 Rdnr. 9). Ungeachtet des Wortlauts des Gesetzes dürfte es zur Fristwahrung jedoch genügen, wenn dem Insolvenzverwalter die Anhängigkeit der Klage nachgewiesen wird. Auf die Zustellung der Klageschrift an den Gegner hat der Kläger keinen Einfluss. In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 167 ZPO muss der Kläger aber alles in seinem Einflussbereich Liegende getan haben, um die Zustellung der Klageschrift demnächst zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere die Leistung des notwendigen Kostenvorschusses. Dem Insolvenzverwalter ist diesem Fall fristgerecht die Einreichung der Klageschrift sowie die Leistung des Kostenvorschusses nachzuweisen. Dies kann z.B. durch eine entsprechende Bescheinigung des Prozessgerichts erfolgen (BGH v. 13.09.2012 - IX ZB 143/11; LG Dessau-Roßlau v. 18.12.2015 - 8 T 254/15).

Vollstreckbarer Tabellenauszug

Aber auch wenn das Ziel einer Teilnahme an der Schlussverteilung aufgrund Fristablaufs nicht mehr erreicht werden kann, fehlt dem Gläubiger für seine Feststellungsklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist im Hinblick auf die Möglichkeit, einen vollstreckbaren Titel zu erreichen, vielmehr bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens gegeben (vgl. BGH, ZIP 1998, 515).

Weitere Folgen der rechtzeitigen Klageerhebung

Aufgrund der fristgerecht nachgewiesenen Klageerhebung hat der Insolvenzverwalter die strittige Forderung in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen und den darauf entfallenden Betrag bis zur endgültigen Klärung zurückzubehalten (§ 189 Abs. 2 InsO). Nach Abschluss des Feststellungsverfahrens ist je nach dessen Ergebnis der hinterlegte Betrag an den obsiegenden Gläubiger auszubezahlen oder an die übrigen Gläubiger, ggf. im Rahmen einer Nachtragsverteilung, zu verteilen.

Entbehrlicher Nachweis

Ein weitergehender Nachweis der Klageerhebung erübrigt sich, wenn die Klage gegen den die Forderung bestreitenden Insolvenzverwalter geführt und diesem die Klageschrift spätestens innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 InsO zugestellt wird.