OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.04.2022
7 U 126/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 3; InsO § 135 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 11/21

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 7 U 126/21 v. 02.02.2022

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 7 U 126/21

DRsp Nr. 2022/7399

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 7 U 126/21 v. 02.02.2022

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31.05.2021, Aktenzeichen 13 O 11/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.009,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 3; InsO § 135 Abs. 2;

Gründe:

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31.05.2021, hinsichtlich des Berufungsvortrages und der in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge wird auf den Senatsbeschluss vom 02.02.2022 Bezug genommen.