Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 04. Juni 2013 gegen die Verfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Naumburg vom 29. September 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
I.
Als Eigentümerin der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke ist im Grundbuch von B. Blatt ... eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Beteiligten zu 3) bis 7) eingetragen. Die Eintragung ist in der Ersten Abteilung des Grundbuchs derart vorgenommen, dass in der Eigentümerspalte die Gesellschafter namentlich aufgeführt sind und vermerkt ist: "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts".
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