OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.11.2001
25 U 78/01
Normen:
ZPO § 50 § 263 ; BGB § 705 ; InsO § 50 § 166 § 170 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2002, 377

Führung eines Aktivprozesses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtstellung des Eigentumvorbehaltskäufers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 25 U 78/01

DRsp Nr. 2005/3570

Führung eines Aktivprozesses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtstellung des Eigentumvorbehaltskäufers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es sachdienlich und entspricht den Grundsätzen der Verfahrensgerechtigkeit, diese selbst im Wege des Parteiwechsels als Klägerin auftreten zu lassen, ohne die klagenden Gesellschafter, insbesondere die während des Rechtsstreits aus der Gesellschaft ausgeschiedenen, einem Verlust- oder Kostenrisiko auszusetzen. 2. Das Anwartschaftsrecht des Gemeinschuldners aus einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt erlischt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Dies gilt auch im Falle einer Sicherungsabtretung.

Normenkette:

ZPO § 50 § 263 ; BGB § 705 ; InsO § 50 § 166 § 170 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen
ZInsO 2002, 377