Führung eines Aktivprozesses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtstellung des Eigentumvorbehaltskäufers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 25 U 78/01
DRsp Nr. 2005/3570
Führung eines Aktivprozesses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtstellung des Eigentumvorbehaltskäufers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1. Nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es sachdienlich und entspricht den Grundsätzen der Verfahrensgerechtigkeit, diese selbst im Wege des Parteiwechsels als Klägerin auftreten zu lassen, ohne die klagenden Gesellschafter, insbesondere die während des Rechtsstreits aus der Gesellschaft ausgeschiedenen, einem Verlust- oder Kostenrisiko auszusetzen.2. Das Anwartschaftsrecht des Gemeinschuldners aus einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt erlischt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Dies gilt auch im Falle einer Sicherungsabtretung.