Gebührenanfall/Gebührenhöhe

Autor: Dorell

Forderungsanmeldung

Für die Vertretung im eröffneten Insolvenzverfahren erhält der RA eine 1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3317 VV- RVG. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der RA den Schuldner oder einen Gläubiger vertritt. Beschränkt sich allerdings die Tätigkeit des RA für einen Gläubiger auftragsgemäß auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung, so entsteht nicht die Gebühr der Nr. 3317 VV- RVG, sondern nur eine 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3317, 3320 VV- RVG. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr gem. Nr. 3317 VV- RVG ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der RA in dem Insolvenzverfahren den Schuldner oder einen Gläubiger vertritt. Der Umfang der Tätigkeit ist belanglos. Bei vorzeitiger Erledigung des Auftrags tritt eine Ermäßigung der Gebühr nicht ein.

Die Gebühr der Nr. 3317 VV- RVG ist eine allgemeine Betriebsgebühr und ähnelt der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV- RVG. Sie entsteht, sobald der RA nach der Insolvenzeröffnung auftragsgemäß in irgendeiner Weise tätig geworden ist. Die Entgegennahme der Information nach Auftragserteilung genügt bereits. Unerheblich ist auch, zu welchem Zeitpunkt der RA tätig wird. So fallen keine geringeren Gebühren an, wenn der RA erst einige Zeit nach Verfahrenseröffnung beauftragt wird.

Keine Gebührenanrechnung