OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.05.2001
3 W 3/01
Normen:
GBO § 18 § 19 § 29 ; BGB § 728 § 878 ; KO § 16 ; InsO § 84 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 401
ZIP 2001, 1207
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 170/99

Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Grundstücksverkauf - Auflassungsvormerkung - Insolvenz - Verfügungsbeschränkung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 3 W 3/01

DRsp Nr. 2001/11601

Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Grundstücksverkauf - Auflassungsvormerkung - Insolvenz - Verfügungsbeschränkung

»Wird beim Verkauf eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks einer BGB -Gesellschaft die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der jeweiligen Käufer bewilligt und wird vor Eingang des Antrags auf Eintragung der Vormerkung über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet, führt dies gemäß § 728 BGB a.F. in Übereinstimmung mit § 728 BGB n.F. zur Auseinandersetzung nach den allgemeinen Regeln des Gesellschaftsrechts, und zwar außerhalb des Konkursverfahrens. Weil die Rechte des Gemeinschuldners im Rahmen der danach vorzunehmenden Auseinandersetzung vom Konkursverwalter wahrgenommen werden, tritt unabhängig von einer Konkursbefangenheit des Gesellschaftsvermögens zugleich eine vom Grundbuchamt zu beachtende Verfügungsbeschränkung in der Person des BGB -Gesellschafters ein.«

Normenkette:

GBO § 18 § 19 § 29 ; BGB § 728 § 878 ; KO § 16 ; InsO § 84 ;

Gründe:

I.