»Wird beim Verkauf eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks einer BGB -Gesellschaft die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der jeweiligen Käufer bewilligt und wird vor Eingang des Antrags auf Eintragung der Vormerkung über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet, führt dies gemäß § 728BGB a.F. in Übereinstimmung mit § 728BGB n.F. zur Auseinandersetzung nach den allgemeinen Regeln des Gesellschaftsrechts, und zwar außerhalb des Konkursverfahrens. Weil die Rechte des Gemeinschuldners im Rahmen der danach vorzunehmenden Auseinandersetzung vom Konkursverwalter wahrgenommen werden, tritt unabhängig von einer Konkursbefangenheit des Gesellschaftsvermögens zugleich eine vom Grundbuchamt zu beachtende Verfügungsbeschränkung in der Person des BGB -Gesellschafters ein.«