OLG Celle - Urteil vom 21.12.2005
9 U 100/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 BGB ; GmbHG § 43 Abs. 2 ; StGB § 13 § 266 ;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 519/04

Gesellschaftsrecht: Untreue durch Unterlassen bei Hinnahme der Bildung von schwarzen Kassen

OLG Celle, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 9 U 100/05

DRsp Nr. 2007/8219

Gesellschaftsrecht: Untreue durch Unterlassen bei Hinnahme der Bildung von schwarzen Kassen

»Nimmt es ein GmbH-Geschäftsführer tatenlos hin, daß ein Gesellschafter ohne Billigung der Gesellschafterversammlung Geldeingänge zur Bildung einer schwarzen Kasse abzweigt, verstößt er gegen § 43 Abs. 2 GmbHG und gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Ein täterschaftliches Zusammenwirken mit dem Gesellschafter ist nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 BGB ; GmbHG § 43 Abs. 2 ; StGB § 13 § 266 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der H. ... GmbH ... von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen unberechtigt aus dem Gesellschaftsvermögen entnommener Beträge.

Der Beklagte war Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Gesellschafter waren u. a. die Herren G. ... G. ... und H. ... M. ... . Der Gesellschafter G. ... räumte gegenüber der Steuerfahndung ein, erhebliche unberechtigte Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen getätigt zu haben.