Gerichtskosten

Autor: Lissner

Masseverbindlichkeiten

Die Gebühren und Auslagen des Gerichts werden im Insolvenzverfahren grundsätzlich aus der Masse entnommen. Sie gelten nach § 54 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeiten. Hierzu gehören auch die Gebühren nach Nr. 2310 KV- GKG (Schuldnerantrag) und Nr. 2311 KV- GKG (Gläubigerantrag), die für das Verfahren über den Antrag des Schuldners bzw. des Gläubigers auf Eröffnung des Verfahrens jeweils in Höhe einer 0,5-Gebühr entstehen. Dies im Gegensatz etwa zum Zwangsversteigerungsverfahren, wo die Gebühren für den Anordnungs- oder Beitrittsantrag nicht aus dem Erlös vorab entnommen werden, sondern dem Antragsteller zur Last fallen (§ 109 ZVG).

Ablehnung der Verfahrenseröffnung

Wird das Insolvenzerfahren nicht eröffnet, so sind die Gebühren für den Eröffnungsantrag und auch die angefallenen Auslagen, etwa für ein Sachverständigengutachten, beim Antragsteller zu erheben (§ 23 Abs. 1 Satz 1, 2 GKG). Dies gilt nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 3 InsO die Kosten des Verfahrens trägt (§ 23 Abs. 1 Satz 4 GKG). Die Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, die dann zu den gerichtlichen Auslagen gehören, wenn die Kosten dem Schuldner nach § 4a InsO gestundet sind (Nr. 9017 KV- GKG), sind aber nur vom Schuldner als Antragsteller zu tragen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Gegenstandswert