I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-AG (Schuldnerin). Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hatte die Klage der Schuldnerin gegen das Finanzamt (FA) auf Herabsetzung von Umsatzsteuer 1994 durch Urteil vom 18. Oktober 2001
Nachdem im Jahre 2007 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahm der Kostenschuldner im folgenden Jahr das Verfahren vor dem FG auf. Das FG hat mit Beschluss vom 16. Mai 2012 (
Die Kostenstelle des BFH setzte daraufhin in der gegen den Kostenschuldner ergangenen Kostenrechnung vom 9. Oktober 2012 Gerichtskosten von ... € an. Dabei wurden die Gebühren für das Revisionsverfahren im Allgemeinen sowie für zwei Gerichtsbescheide je zur Hälfte angesetzt.
Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er trägt vor, es sei lediglich der Ansatz einer Gebühr für den zuletzt ergangenen Gerichtsbescheid zulässig. Der Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2004 müsse, da er aufgrund des Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gelte, bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt bleiben. Ferner sei eine Aufteilung der Gerichtskosten in Insolvenzforderungen bzw. Masseverbindlichkeiten geboten. Die Insolvenzmasse dürfe nur mit solchen Kosten belastet werden, die kausal auf der Aufnahme des Rechtstreits durch den Insolvenzverwalter beruhten.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Nach § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004,
2. Der Ansatz einer Gebühr für jeden der beiden ergangenen Gerichtsbescheide ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Teil 3, I, Nr. 3133 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) sind für einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) 1,5 Gebühren anzusetzen. Die durch den Gerichtsbescheid ausgelöste Gebühr bleibt trotz des Antrags auf mündliche Verhandlung bestehen (BFH-Beschluss vom 31. August 2006
3. Die für ein Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung -- InsO --), wenn das FG nach Zurückverweisung der Sache im zweiten Rechtsgang die ihm gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragene Kostenentscheidung trifft. Der Ansicht des Kostenschuldners, die für das Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten seien als eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zu behandeln, kann nicht gefolgt werden. Insoweit kommt auch eine Aufteilung der für das Revisionsverfahren entstandenen Kosten in Masseverbindlichkeiten bzw. Insolvenzforderungen nicht in Betracht.
a) Eine Kostenforderung der Staatskasse ist bei einem vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Rechtsstreit grundsätzlich eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. z.B. Sinz in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 55 Rz 45), und zwar auch insoweit, als Gebührentatbestände vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurden. Im Anwendungsbereich der InsO wird zwar angenommen, dass im Falle der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter der Kostenerstattungsanspruch des Gegners hinsichtlich der vor Verfahrenseröffnung bereits vollendeten Gebührentatbestände nur als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zu behandeln ist (vgl. FG Münster, Beschluss vom 30. August 2010 11 Ko 4689/08
Nimmt der Insolvenzverwalter jedoch ein Verfahren auf, in dem die Entscheidung über die Kosten --auch für einzelne Instanzen-- noch nicht abschließend getroffen wurde, tritt er zu Lasten der Masse in die Verantwortlichkeit für den Prozess ein und übernimmt bewusst das Prozesskostenrisiko für das gesamte Verfahren (Thole in Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 18. Aufl., § 55 Rz 12; Henckel in Jaeger, Insolvenzordnung, § 55 Rz 21). Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Insolvenzverwalter ein bereits anhängiges Verfahren vorfindet, in dem Feststellungen über Insolvenzforderungen getroffen werden, oder ob ein solches Verfahren erst nach Insolvenzeröffnung anhängig wird. Allein entscheidend ist, dass die nach Abschluss des Verfahrens entstehende Kostenforderung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf eine Handlung des Insolvenzverwalters zurückgeht.
b) Demgemäß sind auch die im Streitfall berechneten Gerichtsgebühren für das Revisionsverfahren als Masseverbindlichkeiten zu beurteilen. Nach Abschluss des vor dem BFH geführten Revisionsverfahrens
4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.