Haftung der Insolvenzmasse für vor der Insolvenzeröffnung entstandene Verfahrenskosten
OLG Rostock, Urteil vom 05.11.2001 - Aktenzeichen 3 U 168/99
DRsp Nr. 2005/14130
Haftung der Insolvenzmasse für vor der Insolvenzeröffnung entstandene Verfahrenskosten
Hat eine Partei erstinstanzlich obsiegt und wird im Anschluss daran das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet, so haftet die Insolvenzmasse nach Aufnahme des Berufungsverfahrens durch den Insolvenzverwalter und Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten.