OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 25 U 29/01
DRsp Nr. 2005/3569
Haftung des Sequesters
Der im Konkursantragsverfahren bestellte Sequester haftet einem Berechtigten nur dann wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wenn er sich verwerflicher Mittel zur Vereitelung eines Anspruchs bedient hat. Eine persönliche Haftung kommt in Betracht.