BGH - Beschluß vom 15.12.2005
IX ZR 179/03
Normen:
BGB § 280 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 47/00
LG Hanau, vom 17.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1228/98

Haftung des Sequesters

BGH, Beschluß vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 179/03

DRsp Nr. 2006/400

Haftung des Sequesters

1. Der Inhalt eines Verwertungsvertrages zwischen einem Sequester und einem Aussonderungsberechtigten lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls ermitteln.2. Eine persönliche Haftung des Sequesters ergibt sich, wenn er eigene, persönliche Pflichten ausdrücklich übernommen oder einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem er sich festhalten lassen muss.

Normenkette:

BGB § 280 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Was Inhalt eines Verwertungsvertrages zwischen einem Sequester und einem Aussonderungsberechtigten ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles ermitteln und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Dies gilt auch dann, wenn eine persönliche Haftungsübernahme des Sequesters vereinbart sein soll und der Sequester mit dem Zusatz "Sequester/Gutachter" unterzeichnet hat. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich.