Haftung des Vermögens-Treuhänders als faktischer Geschäftsführer
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 7 U 114/00
DRsp Nr. 2005/3589
Haftung des Vermögens-Treuhänders als faktischer Geschäftsführer
Ein Treuhänder, der nicht Geschäftsführer einer GmbH ist, haftet nur dann analog § 64 Abs. 2GmbHG wegen Insolvenzverschleppung, wenn er tatsächlich wie ein geschäftsführendes Organ tätig geworden ist. Dabei ist darauf abzustellen, ob er die Geschicke der Gesellschaft so maßgeblich in die Hand genommen hat, dass ihm auch die Verantwortung für die rechtzeitige Stellung des Gesamtvollstreckungsantrages zufällt. Zu berücksichtigen ist nicht allein die interne Einwirkung auf die satzungsmäßigen Geschäftsführer, sondern auch das eigene, nach außer hervortretende, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnende Handeln.