OLG Celle - Urteil vom 13.07.2004
16 U 11/04
Normen:
InsO § 60 ; InsO § 61 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3a ; BGB § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 630
OLGReport-Celle 2005, 39
ZInsO 2004, 1030
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 120/03

Haftung für neu begründete Masseverbindlichkeiten

OLG Celle, Urteil vom 13.07.2004 - Aktenzeichen 16 U 11/04

DRsp Nr. 2004/13184

Haftung für neu begründete Masseverbindlichkeiten

»1. Der Insolvenzverwalter haftet nach § 61 InsO nicht auf das Erfüllungsinteresse. Vielmehr hat er den Gläubiger nur so zu stellen, wie dieser ohne Eingehung des Schuldverhältnisses mit dem Verwalter gestanden hätte. Wird ausgefallener Mietzins für Gewerberäume geltend gemacht, muss also dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, dass eine anderweitige Vermietungsmöglichkeit bestanden hätte (Anschluss an BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 -). 2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Mietverhältnis fort gesetzt worden ist und hierdurch Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 61 InsO entstanden sind, trägt der Gläubiger.«

Normenkette:

InsO § 60 ; InsO § 61 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3a ; BGB § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche nach § 61 InsO geltend, weil dieser das Mietverhältnis über die Geschäftsräume der Schuldnerin nicht gekündigt hat und sie, die Klägerin, infolge Masseunzulänglichkeit mit den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Mieten teilweise ausgefallen ist.