I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche nach § 61 InsO geltend, weil dieser das Mietverhältnis über die Geschäftsräume der Schuldnerin nicht gekündigt hat und sie, die Klägerin, infolge Masseunzulänglichkeit mit den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Mieten teilweise ausgefallen ist.
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