Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 30 vom 09.06.2016
ZIP 2016, 1885
ZIP 2016, 74
ZInsO 2016, 1999
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1534/14
ArbG Lingen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 18/14
Heilung einer fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsrats bei MassenentlassungRechtzeitige und vollständige Unterrichtung des Betriebsrats im Konsultationsverfahren bei MassenentlassungenAbschießende Stellungsnahme des Betriebsrats als Heilung eines Unterrichtungsmangels im Konsultationsverfahren
BAG, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 405/15
DRsp Nr. 2016/11556
Heilung einer fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsrats bei MassenentlassungRechtzeitige und vollständige Unterrichtung des Betriebsrats im Konsultationsverfahren bei MassenentlassungenAbschießende Stellungsnahme des Betriebsrats als Heilung eines Unterrichtungsmangels im Konsultationsverfahren
Wird der Betriebsrat vor einer Massenentlassung im Rahmen des Konsultationsverfahrens entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3KSchG nicht über die betroffenen Berufsgruppen unterrichtet, kommt eine Heilung dieses Verfahrensfehlers durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats in Betracht, wenn wegen einer Betriebsstilllegung die Entlassung aller Arbeitnehmer beabsichtigt ist und der Betriebsrat hierüber ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Der Stellungnahme muss zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG) als erfüllt ansieht.Orientierungssätze:1. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2KSchG steht selbständig neben dem Anzeigeverfahren nach § 17 Abs. 3KSchG. Im Konsultationsverfahren soll der Betriebsrat konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die Massenentlassung zu verhindern oder jedenfalls zu beschränken. Zudem betreffen die Konsultationen die Möglichkeit, die Folgen einer Massenentlassung durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern.
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